Nach Weihnachten: Wie funktioniert das Umtauschen?
Obwohl häufig vermutet, ist der Anspruch auf Umtausch einer gekauften Ware nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Viele Verbraucher bringen in dieser Hinsicht das 14-tägige Rückgaberecht des Fernabsatzgesetzes sowie die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren (Neuware) beziehungsweise einem Jahr (Gebrauchtware) durcheinander. Die Gewährleistung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Mängel wie beispielsweise technische Defekte – ein Umtausch ohne weiteres, weil man sich beispielsweise anders entschieden hat oder den jeweiligen Artikel in einem anderen Geschäft günstiger vorgefunden hat, ist dementsprechend nicht ohne weiteres möglich.
Das besagte 14-tägige Rückgaberecht gilt dagegen ausschließlich im Fernabsatz, d.h. Katalog-, Internet- oder Telefonbestellungen. In einem solchen Fall dürfen Sie die Ware ohne die Angabe von Gründen binnen zwei Wochen zurücksenden und erhalten Ihr Geld zurück. Alternativ dazu ermöglichen auch viele Händler, so beispielsweise im Modebereich, den Umtausch gegen einen anderen Artikel. Hier kann man also indirekt von einer Art Umtauschrecht sprechen, dass allerdings nicht im stationären Handel greift.

eicht lässt sich beim Händler ja ein Gutschein ergattern (Foto: © drubig-photo - Fotolia.com)
Obwohl es keine gesetzliche Verankerung gibt, offerieren dennoch zahlreiche Händler die Möglichkeit eines Umtauschs. Mittlerweile hat sich ein solches Angebot derart selbstverständlich als Service etabliert, dass es von vielen Kunden als obligatorisch erachtet wird. Wohlgemerkt steht es dem Händler völlig frei, ob er einen Umtausch aus Kulanz gewährt oder nicht. Falls ja, kann er entscheiden, ob er den vollen Betrag auszahlt, einen anderen Artikel zum Tausch anbietet oder auch einen Gutschein im jeweiligen Umtauschwert ausstellt. Letztere Form der Rückgabe hat sich in den letzten Jahren besonders etabliert.
Bei größeren Anschaffungen wie beispielsweise einem Heimkino-System steht es dem Kunden natürlich frei, eine individuelle Regelung mit dem jeweiligen Händler zu vereinbaren. Vor allem kleinere Einzelhändler geben sich nicht selten kooperationsfreudig und garantieren beispielsweise einen vierwöchigen Umtausch bei Nichtgefallen – allerdings nur auf vorherige Anfrage. Eine solche Vereinbarung sollte allerdings unbedingt schriftlich festgehalten werden, idealerweise direkt auf der Rechnung/dem Kassenbon.
